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Acerca de

Jugendordnung für die Jugend im Tanzsportclub Blau-Weiß Gelsenkirchen e.V.

Gültig ab: 01. Januar 1999

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§1 Name und Mitgliedschaft

Mitglieder der Jugend im Tanzsportclub Blau-Weiß Gelsenkirchen e.v. (TSC) sind alle weiblichen und männlichen Jugendlichen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres sowie die gewählten und berufenen Mitglieder der Jugendabteilungen.
 

§ 2 Aufgaben
Die Jugend im TSC führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

 

Aufgaben der Jugend im TSC sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen sozialen Rechtsstaates:
a) Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit
b) Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude
c) Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der modernen Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge
d) Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und zeitgemäßer Gesellung
e) Zusammenarbeit mit allen Jugendorganisationen
f) Pflege der internationalen Verständigung


§ 3 Organe
Organe der Jugend im TSC sind:

  • die Vereinsjugendversammlung

  • der Vereinsjugendausschuls

 

§4 Vereinsjugendversammlung
a) die Vereinsjugendversammlungen sind ordentliche und außerordentliche. Sie sind das oberste Organ der Jugend. Sie bestehen aus allen aktiven Mitgliedern der Jugend.


b) Aufgaben der Vereinsjugendversammlung sind:
b. 1. Festlegung der Richtlinien der Jugendarbeit
b.2. Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereinsjugendausschusses
b.3. Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Vereinsjugendausschusses
b.4. Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Jahreshaushaltes
b.5. Entlastung des Vereinsjugendausschusses
b.6. Wahl des Vereinsjugendausschusses
b.7. Wahl der Delegierten zu Jugendtagungen auf Kreis-/Stadtebene, zu denen der Verein Delegationsrecht hat
b.8. Beschlußfassung über vorliegende Anträge


c) Die ordentliche Vereinsjugendversammlung findet jährlich statt. Sie wird zwei Wochen vorher vom Vereinsjugendausschuß unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der eventuellen Anträge schriftlich einberufen.


Auf Antrag eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsjugendversammlung oder eines mit 50% der Stimmen gefassten Beschlusses des Vereinsjugendausschusses muß eine außerordentliche Vereinsjugendversammlung innerhalb von 2 Wochen mit einer Ladungsfrist von sieben Tagen stattfinden.


d) Jede ordnungsgemäß einberufene Vereinsjugendversammlung ist beschlußfähig.


c) Die Vereinsjugendversammlung wird beschlußunfähig, wenn die Hälfte der nach Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung aber ist, daß die Beschlußunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist.


f) Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.


g) Die Mitglieder der Jugend haben je eine nicht übertragbare Stimme.

 

§5 Vereinsjugendausschuß
a) Der Vereinsjugendausschuß besteht aus:

  • dem Jugendwart bzw. der Jugendwartin

  • dem stellvertretenden Jugendwart bzw. der stellvertretenden Jugendwartin

  • dem Beisitzer bzw. der Beisitzerin

  • dem Jugendsprecher bzw. der Jugendsprecherin

Als Beisitzer können auch Personen mit speziellen Funktionen gewählt werden.
Der (Die) Jugendsprecher(in) darf zur Zeit seiner (ihrer) Wahl das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Der (Die) Jugendwart(in) muß zum Zeitpunkt seiner (ihrer) Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben.


b) Der (Die) Jugendwart(in) vertritt die Interessen der Jugend nach innen und außen.


c) Die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses werden von der Vereinsjugendversammlung für zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Vereinsjugendausschusses im Amt.

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d) In den Vereinsjugendauschuß ist jedes Vereinsmitglied wählbar.


c) Der Vereinsjugendausschuß erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung .

 

Der Vereinsjugendausschuß ist für seine Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung und dem Vorstand des Vereines verantwortlich.


f) Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses ist vom Vorsitzenden eine Sitzung innerhalb von zwei Wochen einzuberufen.


g) Der Vereinsjugendausschuß ist verantwortlich für alle Jugendangelegenheiten des Vereines. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugend zufließenden Mittel.


h) Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendausschuß Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendausschusses.


§6 Wettkampfordnung
Einzelheiten regelt die Turnier- und Sportordnung des deutschen Tanzsportverbandes.


Die Selbstverantwortung der Jugendlichen für die Einhaltung der geltenden Bestimmungen ist zu starken.


§7 Jugendordnungsänderungen
Änderungen der Jugendordnung können nur von der ordentlichen Vereinsjugendversammlung oder einer speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

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