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Acerca de

Satzung des Tanzsportclubs Blau-Weiß Gelsenkirchen e.V.

§ 1     Name, Sitz, Emblem, Geschäftsjahr

 

  1.  Der Verein führt den Namen „Tanzsportclub Blau-Weiß Gelsenkirchen e. V.“. Er wurde am 30.09.1998 bzw. am 15.12.1998 (fortgesetzte Gründungsversammlung) gegründet und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gelsenkirchen eingetragen.

  2.  Der Verein ist Mitglied des Tanzsportverbandes Nordrhein-Westfalen (TNW) und des Stadtsportbundes Gelsenkirchen (Gelsensport) sowie der ihnen übergeordneten Verbände.

  3.  Er selbst und die Mitglieder sind den Satzungen und Ordnungen dieser Verbände unterworfen.

  4.  Die Vereinsfarben sind Blau-Weiß.

  5.  Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

  6.  Die in dieser Satzung gebrauchten Funktionsbezeichnungen werden in der weiblichen oder männlichen Form geführt.

 

 

§ 2     Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

 

  1.  Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung sowie den Erhalt des Amateur-Tanzsports unter Wahrung seines ideellen Charakters als Leistungs- und Breitensport für alle Altersstufen, insbesondere die sportliche Förderung von Jugendlichen. Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
    Alle Ämter sind Ehrenämter.

  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3     Mitgliedsarten

 

  1.  Der Verein besteht aus:
    a) aktiven und passiven Mitgliedern ab dem 21. Lebensjahr,
    b) aktiven und passiven jugendlichen Mitgliedern vom 18. bis zum vollendeten 21. Lebensjahr,
    c) aktiven und passiven jugendlichen Mitgliedern bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,
    d) Ehrenmitgliedern.
    Im Rahmen der Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen kann die Mitgliederversammlung von der Altersstaffelung abweichen.

  2.  Aktive Mitglieder treiben Sport, indem sie die Trainingsangebote des Vereines nutzen. 
    Passive Mitglieder fördern die Aufgaben des Vereins, ohne sich aktiv am Sport zu beteiligen.

 

 

§ 4     Vereinsjugend

 

  1.  Zur Jugend im Tanzsportclub Blau-Weiß Gelsenkirchen e.V. gehören alle aktiven und passiven Mitglieder bis zum vollendeten 21. Lebensjahr.
    Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbst. Über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel entscheidet sie in eigener Zuständigkeit.

  2.  Die Vereinsjugend gibt sich eine eigene Ordnung (Jugendordnung). Diese bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung und darf dieser Satzung nicht widersprechen.

 

 

§ 5     Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1.  Jeder kann Mitglied werden.
    Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des vollständigen Namens, der Anschrift und des Geburtsdatums beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen. Bestehende oder frühere Mitgliedschaften bei anderen dem Deutschen Tanzsportverband (DTV) angeschlossenen Vereinen sind anzugeben.

  2.  Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme diese Satzung an.

  3. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungen und die Gründe hierfür bekanntzugeben.

  4. Die Umwandlung einer fördernden (passiven) in eine sporttreibende (aktive) Mitgliedschaft ist jederzeit nach schriftlicher Mitteilung an den geschäftsführenden Vorstand möglich.
    Der Wechsel der Mitgliedschaft von aktiv zu passiv ist nur zum Beginn eines Quartals möglich und dem geschäftsführenden Vorstand mindestens vier Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.

 

 

§ 6     Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die sportlichen Interessen und Bestrebungen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

  2. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen ihrer Mitgliedschaft die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

  3.  Sämtliche Mitglieder des Vereins haben die gleichen Rechte und Pflichten, jedoch haben die jugendlichen Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

  4. Ein Mitglied, das die Mitgliedschaft in einem ebenfalls dem DTV angehörenden Verein anstrebt, hat vor dem Erwerb einer weiteren Mitgliedschaft den geschäftsführenden Vorstand hierüber zu informieren.

 

 

§ 7     Beiträge

 

  1. Die Beitragsverpflichtungen werden durch die Beitrags- und Finanzordnung des Vereines geregelt. Diese wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen und geändert. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Beitrages befreit.

  2. Mitglieder, die länger als drei Monate mit ihren Zahlungsverpflichtungen im Rückstand sind, verlieren das Recht zur Teilnahme an Vereinsveranstaltungen und zur Ausübung des Stimmrechtes.
    Bleibt ein Mitglied mit seinen Zahlungen trotz Mahnung länger als sechs Monate im Rückstand, kann es nach erfolgloser Mahnung auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.

  3.  Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Hierüber entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

 

 

§ 8     Erlöschen der Mitgliedschaft

 

  1.  Die Mitgliedschaft erlischt
    a) durch freiwilligen Austritt,
    b) durch Ausschluss gemäß § 7 Abs. 2 oder § 8 Abs. 3 dieser Satzung,
    c) durch Tod.

  2.  Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Schluss eines jeden Quartals erfolgen.
    Die Kündigung muss spätestens vier Wochen zuvor durch einen Brief oder per Fax, wenn dieses den Verein nachweisbar vollständig erreicht, oder per E-Mail erfolgen. Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann der geschäftsführende Vorstand von der Einhaltung dieser Regelung absehen.
    Im Todesfall kann der Partner, ohne an die Kündigungsfrist gebunden zu sein, die Mitgliedschaft im Verein aufgeben.

  3. Durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes mit einer Mehrheit von 2/3 kann ein Mitglied fristlos aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
    Ausschließungsgründe sind insbesondere:
    a) grobe Verstöße gegen die Satzung oder Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse oder Anordnungen der Vereinsorgane.
    b) unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins.

 

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§ 9     Ehrenmitgliedschaft und weitere Ehrungen

 

  1. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
    Über Verleihung und Entzug der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.

  2. Für sportliche Erfolge, Verdienste um den Verein oder den Tanzsport werden auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes besondere Ehrungen vorgenommen.
    Diese werden in der Mitgliederversammlung vorgenommen oder bekannt gegeben.

 

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§ 10     Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind:

     a) die Mitgliederversammlung (§§ 11+12)
     b) der geschäftsführende Vorstand (§ 13)

     c) der Gesamtvorstand (§ 14)
     d) der erweiterte Vorstand (§ 15)

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§ 11     Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)

 

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres bis spätestens zum 30. April zusammen. Sie wird vom geschäftsführenden Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich.

  2.  Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    a) die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes sowie der Kassenprüfer,
    b) die Genehmigung der Bilanz und der Jahresrechnung,
    c) die Entlastung des Vorstandes,
    d) die Neuwahl des Vorstandes mit Ausnahme des Jugendwartes und seines Stellvertreters,
    e) Satzungsänderungen,
    f) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge durch Änderung der Beitrags- und Finanzordnung,
    g) die Entscheidung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
    h) die Auflösung des Vereins.

  3. Stimm- und antragsberechtigt sind alle Mitglieder, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, mindestens drei Monate Vereinsmitglied sind und keine anderen gegenteiligen Gründe aus dieser Satzung bestehen (z.B. Zahlungsrückstände). Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.

  4. Anträge an die ordentliche Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens 2 Wochen vor der Versammlung dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.

  5. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und die Einladung ordnungsgemäß ergangen ist.
    Als Grundlage für die Ermittlung der Gesamtzahl der stimmberechtigten Mitglieder zählen die per 01.01. an den DTV gemeldeten Zahlen.
    Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vom Vorsitzenden ein Termin für eine neue Mitgliederversammlung, die innerhalb der nächsten 5 Wochen stattfinden muss, mündlich vor den erschienenen Mitgliedern zu verkünden und den nicht anwesenden Mitgliedern schriftlich mitzuteilen.
    Die hiernach stattfindende Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  6.  Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
    Als Gäste können die Mitglieder der Präsidien des Deutschen Tanzsportverbandes und des Tanzsportverbandes Nordrhein-Westfalen sowie der Vorsitzende des Stadtsportbundes Gelsenkirchen (Gelsensport) teilnehmen.
    In besonderen Fällen können auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes weitere Personen eingeladen werden.

  7.  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet.
    Ist der Vorsitzende verhindert, wird die Mitgliederversammlung durch ein anderes Vorstandsmitglied geleitet, das vom Vorsitzenden oder von der Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
    Die Mitgliederversammlung kann im Ausnahmefall auch von einem anderen volljährigen Vereinsmitglied oder einem Teilnehmer nach § 11 Ziffer 6 dieser Satzung geleitet werden, wenn dies von der Mitgliederversammlung gewünscht und beschlossen wird.

  8.  Die Wahl des Vorsitzenden leitet ein aus der Mitgliederversammlung gewählter „Wahlvorsitzender“.
    Für die Wahl von Vorstandsmitgliedern ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
    Wird die absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht, erfolgt eine Stichwahl. Für diese gilt die einfache Stimmenmehrheit. Abwesende Mitglieder können gewählt werden, sofern sie ihre Bereitschaft, das Amt zu übernehmen, schriftlich erklärt haben.

  9.  Bei Wahlen ist schriftlich abzustimmen.
    Offene Abstimmung ist zulässig, wenn die Mitgliederversammlung dies mit 2/3-Mehrheit beschließt.

  10. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit in offener Abstimmung.
    Auf mehrheitlichen Beschluss der Mitgliederversammlung sind Abstimmungen schriftlich durchzuführen.
    Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen Ja-Stimmen zu den abgegebenen Nein-Stimmen maßgebend. Stimmenthaltungen und ungültig abgegebene Stimmen bleiben außer Betracht.
    Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

  11. Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, jedoch mindestens 1/10 der Gesamtzahl der stimmberechtigten Mitglieder gem. Ziffer 5, beschlossen werden.

  12. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der ordentlichen Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

  13. Beschlüsse über Änderungen der Satzung sowie die Neuwahl von Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen und im Vereinsregister einzutragen.

 

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§ 12     Die außerordentliche Mitgliederversammlung

 

  1. Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich.
    Auf schriftliches Verlangen von einem Zehntel der Mitglieder, mindestens jedoch 15 Personen, unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

  2. Zur Vorbereitung und Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen des § 11 dieser Satzung.

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§ 13     Der geschäftsführende Vorstand

 

  1.  Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
    a) dem 1. Vorsitzenden
    b) dem 2. Vorsitzenden
    c) dem Kassenwart

  2.  Der geschäftsführende Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt.

  3.  Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

  4.  Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes durch Zuwahl aus den Reihen der Vereinsmitglieder. Diese Zuwahl bedarf der Zustimmung der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.

  5.  Der geschäftsführende Vorstand führt den Verein. Die Vorstandsmitglieder vertreten jeweils zu zweit den Verein gem. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten.

  6.  Der geschäftsführende Vorstand wird nach Absprache einberufen.

 

 

§ 14     Der Gesamtvorstand

 

  1.  Der Gesamtverstand besteht aus:
    a) dem geschäftsführenden Vorstand (§ 13)
    b) dem Schriftführer
    c) dem Sportwart Leistungssport
    d) dem Sportwart Breitensport
    e) dem Presse- und Medienwart
    f) dem Jugendwart
    g) dem stellvertretenden Jugendwart
    h) dem Orga-Beirat

 

  1. Die Mitglieder b) – h) mit Ausnahme des Jugendwartes und seines Stellvertreters werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl des Jugendwartes (Vorsitzender des Jugendausschusses) und seines Stellvertreters erfolgt entsprechend den Bestimmungen der Jugendordnung durch die Vereinsjugend.

  2.  Die Mitglieder b) – h) mit Ausnahme des Jugendwartes und seines Stellvertreters werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
    Die Wahlzeit des Jugendwartes und seines Stellvertreters wird durch die Jugendordnung festgelegt.

  3. Scheidet ein Mitglied b) – h) vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes durch Zuwahl aus den Reihen der Vereinsmitglieder. Diese Zuwahl bedarf der Zustimmung der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.

  4.  Der Gesamtvorstand wird nach Absprache einberufen. Bei Einspruch von wenigstens zwei Vorstandsmitgliedern muss eine Einladungsfrist von 14 Tagen eingehalten werden.

  5. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens sechs Mitglieder anwesend sind. Der Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung die des 2. Vorsitzenden den Ausschlag.

 

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§ 15     Der erweiterte Vorstand

 

  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
    a) dem Gesamtvorstand (§ 14
    b) dem Sozialwart
    c) dem Gerätewart
    d) den Sprechern der verschiedenen Gruppen des Vereines

     

  2. Der Sozialwart und der Gerätewart werden alle drei Jahre durch die ordentliche Mitgliederversammlung gewählt. 
    Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung wählen die Mitglieder der einzelnen Gruppen ihren Sprecher. Dieser muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.

  3. Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ergänzt sich der erweiterte Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes durch Zuwahl aus den Reihen der Mitglieder. Diese Zuwahl bedarf der Bestätigung der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.
    Diese Regelung gilt nicht beim Ausscheiden von Gruppensprechern; diese werden durch die betroffene Gruppe neu gewählt.

  4.  Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung schriftlich mit Angabe der Tagesordnung eingeladen worden sind und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

  5.  Der erweiterte Vorstand hat über außergewöhnliche Ausgaben und über außergewöhnliche Vereinsangelegenheiten zu beschließen.

  6.  In jedem Jahr muss wenigstens eine Sitzung des erweiterten Vorstandes durchgeführt werden.

 

 

§ 16     Kassenprüfer

 

  1. Zur Rechnungs- und Kassenprüfung werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer des laufenden Geschäftsjahres zwei Kassenprüfer gewählt.
    Sie dürfen weder dem geschäftsführenden, dem Gesamtvorstand noch dem erweiterten Vorstand angehören.

  2.  Die Kassenprüfer haben mindestens einmal jährlich Buchführung, Jahresabschluss, Vereinsvermögen und Jugendkasse zu überprüfen.

  3. Das Ergebnis jeder Prüfung ist schriftlich niederzulegen und von beiden Kassenprüfern zu unterzeichnen.
    Die Prüfungsberichte sind dem geschäftsführenden Vorstand spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung zu übergeben.

 

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§ 17     Ordnungen

 

  1. Der erweiterte Vorstand wird ermächtigt, für sich, für den Gesamtvorstand und den geschäftsführenden Vorstand eine Geschäftsordnung zu beschließen.

  2. Die Mitgliederversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstandes eine Beitrags- und Finanzordnung, die u.a. folgende Punkte regelt:
    a) Höhe der Mitgliedsbeiträge, gestaffelt nach Alters- und Mitgliedsstruktur,
    b) Abgaben bei Vergütungen für Schautanzvorführungen durch vereinseigene Formationen und Einzelpaare,
    c) Verpflichtung von Trainern.

  3. Die genannten Ordnungen sind allgemein oder für bestimmte Mitgliedergruppen verbindlich anzuwenden. Sie sind nicht Bestandteil der Vereinssatzung, dürfen dieser jedoch auch nicht widersprechen.

 

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§ 18     Haftpflicht und Versicherungen

 

  1. Für die aus dem Sportbetrieb entstandenen Schäden und Sachverluste in den Räumen, die vom Verein zum Training und Aufenthalt zur Verfügung gestellt werden, haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht.

  2. Über die „Sporthilfe e.V.“, der der Verein als Mitglied des Landessportbundes angeschlossen ist, besteht ergänzender Versicherungsschutz bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen.
    Die jeweils aktuellen Versicherungsbedingungen werden durch den Vorstand auf Anforderung zur Verfügung gestellt.

  3. Sportschäden und Unfälle auf dem Weg zum und vom Training sind dem Sozialwart innerhalb von 24 Stunden anzuzeigen, damit die Schadensmeldung unverzüglich der „Sporthilfe e.V.“ zugestellt werden kann.

 

 

§ 19     Auflösung des Vereines

 

  1. Die Auflösung des Vereines kann nur von einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Regeln des § 11 dieser Satzung beschlossen werden.
    Auf der Tagesordnung für diese Mitgliederversammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereines“ stehen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

  2. Bei Auflösung des Vereines oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereines an den Tanzsportverband Nordrhein-Westfalen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

  3. Für den Fall der Auflösung des Vereines sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gleichzeitig Liquidatoren. Beschlüsse der Liquidatoren werden nach Stimmenmehrheit gefasst. Rechte und Pflichten der Liquidatoren richten sich im Übrigen nach den §§ 47 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches.

 

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§ 20     Inkrafttreten dieser Satzung

 

Vorstehende Fassung der Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 15.12.1998 beschlossen.

 

Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 28. April 2004 sowie am 2. April 2019 geändert und tritt mit diesem Datum in Kraft.

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